Mit unserer motorischen Bewegungsschiene, auch Motorschiene oder CPM Bewegungsmaschine genannt, können Patientinnen und Patienten gezielte Bewegungsabläufe des Knies, der Hüfte und des Sprunggelenkes trainieren. Die Schiene lässt sich unmittelbar postoperativ einsetzen, aber auch ambulant in der häuslichen Umgebung, im Idealfall ergänzt durch Krankengymnastik. Das Gerät überwacht kontinuierlich Bewegung, Kraft, Winkel und Druck. Für jeden Patienten kann ein individuelles Bewegungs-Kraft-Profil gespeichert werden. Über die Einhand-Fernbedienung lässt sich die vollelektronische Gerätesteuerung sehr einfach bewerkstelligen.

 

Indikationen

·         Arthrotomien

·         Arthroskopien mit Synovektomie

·         Arthrolysen

·         nach Gelenkmobilisation in Narkose

·         operativ versorgte Frakturen und Pseudoarthrosen

·         übungsstabile Osteosynthesen

·         gelenknahe Weichteileingriffe

·         Patellektomien

·         Umstellungsosteotomien

·         Meniskektomien

·         Knie-TEP

·         Kreuzbandplastiken

·         Operationen am Gelenkknorpel

Kontraindikationen

·         akute Arthrosen

·         instabile Frakturen

·         Infektionen im Gelenkbereich

Produktmerkmale

·         anatomisch korrekte Knieführung

·         hoher Patientenkomfort

·         geringes Gewicht

·         kompakte Bauweise

·         sehr einfach zu bedienen

 

Zusatz:

§ 31 Medizinprodukteberater

(1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist (Medizinprodukteberater), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung für die Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt. Dies gilt auch für die fernmündliche Information.
(2) Die Sachkenntnis besitzt, wer
1.
eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen oder technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat und auf die jeweiligen Medizinprodukte bezogen geschult worden ist oder
2.
durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die in begründeten Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information über die jeweiligen Medizinprodukte und, soweit erforderlich, in der Einweisung in deren Handhabung erworben hat.
(3) Der Medizinprodukteberater hat der zuständigen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten Erkenntnisstand über die jeweiligen Medizinprodukte, um sachkundig beraten zu können. Der Auftraggeber hat für eine regelmäßige Schulung des Medizinprodukteberaters zu sorgen.
(4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten schriftlich aufzuzeichnen und unverzüglich dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2 oder dessen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte schriftlich zu übermitteln.